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BGB § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

BGB § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

[ Auszug: (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherb ... ]